Mittwoch, 14. Dezember 2011

Access Provider haften nicht für Urheberrechtsverletzungen

Eigentlich unbemerkt von der Freifunk-Community hat das Landgericht Köln am 31.08.2011 verkündet, dass Access Provider bzw. Internet Service Provider nichts mit den Urheberrechtsverletzungen ihrer Kunden zu tun haben. Das Urteil liest sich eigentlich ganz gut. Das Gericht argumentiert erstens, dass die Störerhaftung keine unbegrenzte Reichweite hat. Und zweitens, dass eine umfangreiche Filterung und Sperrung von P2P-Sites, wie von den Klägern gefordert, das grundrechtlich geschützte Fernmeldegeheimnis verletzt. 

Meines Wissens haben bisher (leider) noch keine Freifunker versucht, sich bei der Bundesnetzagentur als ISP zu registrieren. Das ist natürlich nicht ganz trivial, würde aber zumindest dieses leidige Haftungsproblem aus der Welt schaffen und noch viel mehr Menschen ermutigen, ihren Anschluss über Freifunk zu teilen.

Reto Mantz hat zu dem Urteil noch einen Lesetipp.

2 Kommentare:

  1. Einige Freifunker haben sich durchaus schon bei der Bundesnetzagentur angemeldet... allerdings noch nicht alle.

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  2. Moment mal... Das Problem war doch immer, dass man, um die störende Haftung loszuwerden, wirtschaftliche Interessen haben musste, die durch die Störerhaftung geschädigt worden wären.

    Das Problem dabei: Wer sein Internet GRATIS anbietet, hat angeblich keine wirtschaftlichen Interessen - und unterliegt damit der störenden Haftung.

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